Gewährleistung

Gewährleistung

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Ge|währ|leis|tung 〈f. 20Haftung des Verkäufers dem Käufer gegenüber, dass der verkaufte Gegenstand frei ist von Rechten, die ein Dritter gegen den Käufer geltend machen könnte, u. frei von Sachmängeln, die den Wert wesentlich mindern

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Ge|währ|leis|tung, die; -, -en:
1. das Gewährleisten.
2. Mängelhaftung.

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Gewährleistung,
 
die gesetzliche Verpflichtung eines Schuldners, für die Mängelfreiheit eines Rechts oder einer Sache einzustehen. Gewährleistungsvorschriften gibt es im Kaufvertrags-, Miet- und Werkvertragsrecht. Der Verkäufer eines Rechts haftet (§ 437 BGB) für den rechtlichen Bestand des Rechts (Verität), nicht jedoch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (Bonität). Wird eine Sache verkauft, so besteht eine Gewährleistung wegen Rechtsmängeln (§ 434 BGB) und Sachmängeln sowie zugesicherter Eigenschaften (§§ 459 ff. BGB). Ein Sachmangel (Fehler) liegt nach dem herrschenden subjektiven Fehlerbegriff vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache von der vereinbarten abweicht und dadurch ihr Wert oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder gemindert wird. Liegt ein solcher Fehler bei Gefahrübergang vor, so kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlangen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Kaufvertragsabschluss kannte oder ihn grob fahrlässig nicht kannte und der Verkäufer ihn nicht arglistig verschwieg. Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen oder eine nicht vorhandene Eigenschaft vorgespiegelt, so kann der Käufer statt Wandlung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Mangelschäden, also Schäden an der Kaufsache selbst, während die Mangelfolgeschäden an den Rechtsgütern des Käufers über die positive Vertragsverletzung geltend gemacht werden müssen. Beim Gattungskauf kann der Käufer auch Nachlieferung verlangen. Die Gewährleistung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Ein Gewährleistungsausschluss ist jedoch nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt oder wenn er in allgemeinen Geschäftsbedingungen für neu hergestellte Sachen vereinbart wird. Gewährleistungsansprüche verjähren bei beweglichen Sachen nach sechs Monaten, bei Grundstücken nach einem Jahr von der Übergabe an.
 
Hat eine Mietsache einen Fehler, so kann nur Minderung des Mietzinses, nicht jedoch Wandlung geltend gemacht werden. Daneben ist der Vermieter zum Schadensersatz (auch der Mangelfolgeschäden) verpflichtet, wenn der Mangel schon bei Vertragsabschluss vorhanden war oder später aufgrund seines Verschuldens entsteht. Der Mieter muss dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzeigen.
 
Im Werkvertragsrecht haftet der Unternehmer für die Mangelfreiheit des Werkes. Bei Vorliegen eines Mangels ist er vor der Abnahme zur Neuherstellung und nach Abnahme zur Nachbesserung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Nachbesserung unverhältnismäßig viel Aufwand erfordert. Nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und Ablauf der Frist, ohne dass eine Nachbesserung erfolgt ist, kann der Besteller auch Wandlung oder Minderung verlangen. Hat der Unternehmer den Mangel zu vertreten, kann statt Wandlung oder Minderung für Mangelschäden Schadensersatz geltend gemacht werden. Mangelfolgeschäden sind nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu behandeln. Gewährleistungsansprüche verjähren bei Arbeiten an Bauwerken in fünf Jahren. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen Mangelfolgeschäden verjähren im Werkvertragsrecht in dreißig Jahren, anders im Kaufrecht, wo die kurze Verjährung auch auf Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung erstreckt wird. Weitere Gewährleistungsansprüche existieren im Reisevertragsrecht.

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Ge|währ|leis|tung, die; -, -en: 1. das Gewährleisten: Bei der Finanzierung deutscher Exporte oder von Investitionen in Asien oder Lateinamerika waren nur noch 22 Prozent ihrer (= der Kreditanstalt für Wiederaufbau) Kredite durch öffentliche G. abgesichert (Tagesspiegel 22. 1. 99, 22). 2. Mängelhaftung: Erstmals 30 Jahre Garantie. Mercedes bietet lebenslange G. gegen Durchrostung (Tagesspiegel 24. 10. 98, 4).

Universal-Lexikon. 2012.

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